Die anhängenden Stellungnahmen haben das Netzwerk und – bezogen auf die vorgesehene „Erprobungsklausel“ für Deutschlandtakt-kompatible Fahrpläne – drei weitere Verbände (VDV, BAG SPNV und mofair) gemeinsam an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu dessen Entwurf für eine Novelle des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) gerichtet. Das BMVI will den Gesetzentwurf im Januar dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorlegen. Danach würde zunächst der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, bevor der Gesetzentwurf im Bundestag beraten (und so oder in geänderter Form) beschlossen würde. Anschließend muss der Bundesrat abschließend dem Gesetz zustimmen. Der gesamte Prozess soll bis zum Ende der Legislaturperiode im Sommer abgeschlossen sein.
Dreieinhalb Jahre nach dem erstmaligen Bekenntnis zur staatlichen Förderung der Anlagenpreise im Schienengüterverkehr macht der Bund nun endlich Ernst. EVU, die in einer Serviceeinrichtung Entgelte entrichten, können ab „quasi sofort“ von der Förderung des Bundes profitieren und einen Teil erstattet bekommen. Um bald in den Genuss zu kommen, müssen Sie allerdings zügig handeln. Grundlage ist die am Freitag, dem 13. November 2020 veröffentlichte Förderrichtlinie des Bundes, die Sie hier finden. Jährlich 40 Mio. Euro will der Bund hierfür zunächst bis 30. November 2025 pro Jahr zur Verfügung stellen. Bei der notwendigen EU-Beihilfezertifizierung hat die Bundesregierung vorgesorgt und sich die Erlaubnis für bis zu 120 Mio. Euro Förderung pro Jahr geben lassen. Das ist durchaus relevant, weil schon jetzt das Gros der Mittel nur der DB Cargo zugutekommen wird. Das liegt zum einen daran, dass die Förderung „insbesondere“ der Förderung des Einzelwagenverkehrs dienen soll. Diese „Verengung“ des Förderzwecks hatte die Bundesregierung – nicht auszuschließen: auf politisches Betreiben eines einzelnen Unternehmens – im September 2019 im „Klimaschutzprogramm 2030“ vorgenommen. Im „Masterplan Schienengüterverkehr“ war 2017, als sich der Bund erstmals die Idee zu eigen machte, von der Begrenzung auf den Einzelwagenverkehr noch nicht die Rede. Um diskriminierungsfrei zu wirken und damit auch anderen Bahnunternehmen den Zugang zu den Mitteln prinzipiell zu ermöglichen, hat sich das BMVI allerdings etwas einfallen lassen. Nutzer von Serviceeinrichtungen sowohl der DB Netz als auch anderer Infrastrukturbetreiber können (erstmalig bis Freitag, den 27. November, 24 Uhr), für eine Netzfahrplanperiode einen Förderantrag beim Eisenbahn-Bundesamt stellen, auf dessen Grundlage Rechnungen der jeweiligen Infrastrukturbetreiber teilerstattet werden, wenn die Gleise zur Zugbildung genutzt und dafür gewidmet waren. Die Förderhöhe ergibt sich aus einem jährlich neu vorab durch das EBA errechneten „Fördersatz“, der sich aus der Summe der vorab von den Antragstellern abgeschätzten und beantragten Entgelte und der 40 Mio. Euro umfassenden Bundesmittel ergibt. Jedes EVU kann aber maximal so viele Fördermittel erhalten, wie es in seinem Antrag unterstellt hat. Theoretisch könnte der Fördersatz bei ca. 45 Prozent im Maximum liegen. Das System wird vermutlich zu erheblichen „Suchprozessen“ führen, weil EVU die Neigung haben werden, ihre Chancen auf Mittel durch eine tendenziell zu hohe Prognose zu sichern – was als Massenphänomen dazu führen würde, dass der errechnete Fördersatz sinkt, alle Antragsteller deshalb weniger bekommen und Budgetreste beim Bund verbleiben. In der Förderrichtlinie stecken noch einige weitere zu knackende Nüsse, vor allem die aus Sicht des NEE zu enge Beschränkung der Anlagen sowie die „Anmeldepflicht“. Förderfähig sind derzeit nur Entgeltzahlungen an Infrastrukturbetreiber, die ihre entsprechenden Gleise ausdrücklich für die „Zugbildung“ gewidmet haben – das ist vermutlich fast ausschließlich bei der DB Netz der Fall. Hafenanlagen und Werksbahnen werden schon in der Richtlinie von der Förderfähigkeit prinzipiell ausgenommen, obwohl dort vielfach die Zugbildung stattfindet und erhebliche Kosten für den Schienengüterverkehr anfallen. Eine formelle vorherige „Anmeldung“ der Infrastrukturnutzung kennt nicht einmal das Eisenbahnregulierungsgesetz, aber die Prozesse bei der DB Netz. Es stellt sich die Frage, ob mit dieser Bestimmung, deren Sinn nicht klar erkennbar ist, der ohnehin hohe administrative Aufwand nicht viel zu weit getrieben wird. Andere Infrastrukturbetreiber werden indirekt aufgefordert, ihre Nutzungsbedingungen umzuschreiben – und letztlich komplizierter zu machen – um auch „Zugbildungsgleise“ vermieten zu können. Die Bundesnetzagentur hat generös per paralleler Pressemitteilung angeboten, bei der Neuformulierung der Nutzungsbedingungen zu helfen. Der Schienengüterverkehr braucht Unterstützung zur Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit – aber eigentlich nicht noch mehr Bürokratie und Förderung ausschließlich der DB…
In dem gemeinsamen Schreiben appellieren die Verbändean die Bundeskanzlerin, aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Pandemie, eine diskriminiuerungsfreie Unterstützungs des Eisenbahnsektors zu gewährleisten. Die einseitige Fixierung der finanziellen Hilfestellung werfe viele Fragen auf. So wird unter anderem gefordert, die verfügbaren Haushaltsmittel für Rettungsschirme und wettbewerbsneutrale Hilfen zu verwenden.
Stellungnahme von dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV) und dem Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e.V. (NEE) zu den von DB Netz vorgeschlagenen Änderungen zum TPS 2023.
In ihrem Schreiben appellieren die beiden Wettbewerbsverbände an Verkehrsminister Scheuer, die im Bundeshaushalt beschlossenen 5 Mrd. € für nichtdiskriminierende Branchenlösungen zu nutzen, wie etwa eine zeitweilige Reduktion der Infrastrukturnutzungsentgelte.
Das NEE hat sich an die Mitglieder des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages gewandt, um für eine staatliche Unterstützung durch mehr und bessere Infrastruktur, eine wirksame Innovationsförderung sowie geeignete Rahmenbedingungen zu werben. Insbesondere hat das NEE an den bereits im März geäußerten Vorschlag erinnert, die Trassenpreise temporär auszusetzen. Diese Maßnahme ist auch von der EU-Kommission explizit als geeineter Weg zur fairen Unterstützung des Schienenverkehrs anerkannt.
Die Weiterentwicklung des Einzelwagenverkehrssystems innerhalb der heutigen Logistikketten ist keine Privatangelegenheit der DB Cargo AG und keine unternehmerische Aufgabe des Staates. Sie muss mit einer konsequenten politischen Führung durch den Bund und eine Rückbindung auf europäischer Ebene von der Eisenbahnbranche zusammen mit der verladenden Wirtschaft und in Diskussion mit dem Straßengüterverkehrsgewerbe möglichst einvernehmlich voran gebracht werden. Unsere Position inklusive Vorschlägen für eine Modernisierungsstrategie finden Sie im anhängenden Dokument.
Am 29. Juni wurde die BMVI-Studie „Erstellung eines Konzepts für die EU-weite Migration eines digitalen automatischen Kupplungssystems für den Schienengüterverkehr“ vorgestellt. Die Studie enthält neben einem Schlussbericht separate Fachberichte zu den Themen „Technik DAK“, „Strom- und Datenversorgung“ und „Parallelbetrieb“.
Aus der Übersicht der genehmigten Fördersätze der Trassenpreisförderung auf dem TraFöG-Auftritt der DB Netz AG (siehe hier) geht hervor, dass ab 1. Juni 2020 eine erhöhte Trassenpreisförderung mit 57,0 Prozent (statt wie bisher 47,1 Prozent) gelten soll. Seit dem Beginn der Corona-bedingten Schäden sind zweieinhalb Monate, seit der vom NEE vorgetragenen 100-Prozent-Forderung (temporär) eineinhalb Monate, reglos vergangen.
Das NEE hat in einem Schreiben an Staatssekretär Dr. Michael Güntner seine Kritik an der "Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz des elektrischen Eisenbahnverkehrs" bekräftig und die Aussetzung der Richtlinie gefordert. Zugleich hat das NEE Grundzüge eines alternativen Förderprogrammes beschrieben, mit dem der Klimaschutzbeitrag des Schienenverkehrs diskriminierungsfrei gesteigert werden kann. Der Brief steht hier zum Download bereit.
Wegen der ablehnenden Haltung der DB Netz, Kapazitäten für den kurzfristigen Güterverkehr im Netzfahrplan vorzuhalten und auszuweisen – wie es § 56 ERegG fordert – hat die Bundesnetzagentur ein neues Verfahren (mit dem Aktenzeichen BK10-20-0037_Z) eröffnet, in dem wir diese ausführliche Stellungnahme abgegeben haben.
Weitere Informationen zu dem Beschluss folgen demnächst...