Am 16. Februar 2023 trafen sich in Prag Vertreter:innen einzelner in Mitteleuropa tätigen Schienengüterverkehrsunternehmen, um sich auf Mindestanforderungen für die Umsetzungen der DAK zu verständigen.
Hier finden Sie die Gleitende Mittelfristprognose für den Güter- und Personenverkehr, die im Auftrag des Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstellt wird.
Policy-Brief des Institut INFRAS.
Hier finden Sie die Gleitende Mittelfristprognose für den Güter- und Personenverkehr des BMVI.
Dreieinhalb Jahre nach dem erstmaligen Bekenntnis zur staatlichen Förderung der Anlagenpreise im Schienengüterverkehr macht der Bund nun endlich Ernst. EVU, die in einer Serviceeinrichtung Entgelte entrichten, können ab „quasi sofort“ von der Förderung des Bundes profitieren und einen Teil erstattet bekommen. Um bald in den Genuss zu kommen, müssen Sie allerdings zügig handeln. Grundlage ist die am Freitag, dem 13. November 2020 veröffentlichte Förderrichtlinie des Bundes, die Sie hier finden. Jährlich 40 Mio. Euro will der Bund hierfür zunächst bis 30. November 2025 pro Jahr zur Verfügung stellen. Bei der notwendigen EU-Beihilfezertifizierung hat die Bundesregierung vorgesorgt und sich die Erlaubnis für bis zu 120 Mio. Euro Förderung pro Jahr geben lassen. Das ist durchaus relevant, weil schon jetzt das Gros der Mittel nur der DB Cargo zugutekommen wird. Das liegt zum einen daran, dass die Förderung „insbesondere“ der Förderung des Einzelwagenverkehrs dienen soll. Diese „Verengung“ des Förderzwecks hatte die Bundesregierung – nicht auszuschließen: auf politisches Betreiben eines einzelnen Unternehmens – im September 2019 im „Klimaschutzprogramm 2030“ vorgenommen. Im „Masterplan Schienengüterverkehr“ war 2017, als sich der Bund erstmals die Idee zu eigen machte, von der Begrenzung auf den Einzelwagenverkehr noch nicht die Rede. Um diskriminierungsfrei zu wirken und damit auch anderen Bahnunternehmen den Zugang zu den Mitteln prinzipiell zu ermöglichen, hat sich das BMVI allerdings etwas einfallen lassen. Nutzer von Serviceeinrichtungen sowohl der DB Netz als auch anderer Infrastrukturbetreiber können (erstmalig bis Freitag, den 27. November, 24 Uhr), für eine Netzfahrplanperiode einen Förderantrag beim Eisenbahn-Bundesamt stellen, auf dessen Grundlage Rechnungen der jeweiligen Infrastrukturbetreiber teilerstattet werden, wenn die Gleise zur Zugbildung genutzt und dafür gewidmet waren. Die Förderhöhe ergibt sich aus einem jährlich neu vorab durch das EBA errechneten „Fördersatz“, der sich aus der Summe der vorab von den Antragstellern abgeschätzten und beantragten Entgelte und der 40 Mio. Euro umfassenden Bundesmittel ergibt. Jedes EVU kann aber maximal so viele Fördermittel erhalten, wie es in seinem Antrag unterstellt hat. Theoretisch könnte der Fördersatz bei ca. 45 Prozent im Maximum liegen. Das System wird vermutlich zu erheblichen „Suchprozessen“ führen, weil EVU die Neigung haben werden, ihre Chancen auf Mittel durch eine tendenziell zu hohe Prognose zu sichern – was als Massenphänomen dazu führen würde, dass der errechnete Fördersatz sinkt, alle Antragsteller deshalb weniger bekommen und Budgetreste beim Bund verbleiben. In der Förderrichtlinie stecken noch einige weitere zu knackende Nüsse, vor allem die aus Sicht des NEE zu enge Beschränkung der Anlagen sowie die „Anmeldepflicht“. Förderfähig sind derzeit nur Entgeltzahlungen an Infrastrukturbetreiber, die ihre entsprechenden Gleise ausdrücklich für die „Zugbildung“ gewidmet haben – das ist vermutlich fast ausschließlich bei der DB Netz der Fall. Hafenanlagen und Werksbahnen werden schon in der Richtlinie von der Förderfähigkeit prinzipiell ausgenommen, obwohl dort vielfach die Zugbildung stattfindet und erhebliche Kosten für den Schienengüterverkehr anfallen. Eine formelle vorherige „Anmeldung“ der Infrastrukturnutzung kennt nicht einmal das Eisenbahnregulierungsgesetz, aber die Prozesse bei der DB Netz. Es stellt sich die Frage, ob mit dieser Bestimmung, deren Sinn nicht klar erkennbar ist, der ohnehin hohe administrative Aufwand nicht viel zu weit getrieben wird. Andere Infrastrukturbetreiber werden indirekt aufgefordert, ihre Nutzungsbedingungen umzuschreiben – und letztlich komplizierter zu machen – um auch „Zugbildungsgleise“ vermieten zu können. Die Bundesnetzagentur hat generös per paralleler Pressemitteilung angeboten, bei der Neuformulierung der Nutzungsbedingungen zu helfen. Der Schienengüterverkehr braucht Unterstützung zur Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit – aber eigentlich nicht noch mehr Bürokratie und Förderung ausschließlich der DB…
Am 29. Juni wurde die BMVI-Studie „Erstellung eines Konzepts für die EU-weite Migration eines digitalen automatischen Kupplungssystems für den Schienengüterverkehr“ vorgestellt. Die Studie enthält neben einem Schlussbericht separate Fachberichte zu den Themen „Technik DAK“, „Strom- und Datenversorgung“ und „Parallelbetrieb“.
Aus der Übersicht der genehmigten Fördersätze der Trassenpreisförderung auf dem TraFöG-Auftritt der DB Netz AG (siehe hier) geht hervor, dass ab 1. Juni 2020 eine erhöhte Trassenpreisförderung mit 57,0 Prozent (statt wie bisher 47,1 Prozent) gelten soll. Seit dem Beginn der Corona-bedingten Schäden sind zweieinhalb Monate, seit der vom NEE vorgetragenen 100-Prozent-Forderung (temporär) eineinhalb Monate, reglos vergangen.
Weitere Informationen zu dem Beschluss folgen demnächst...
Die EU-Kommission evaluiert derzeit die Verordnung zur Schaffung von transeuropäischen SGV-Korridoren und deren Betrieb (VO 913/2010). Dazu hat sie 2 Fragebögen an die EVU gerichtet - einen für EVU, die bereits auf den Korridoren verkehren und einen weiteren für EVU, die dies nicht tun. Rückmeldungen im Evaluationsprozess sind noch bis zum 04. Mai möglich.
Anbei finden Sie die Arbeitspakete 2-6 der "Machbarkeitsstudie zum Projekt "Zukunft Bahn" (ETCS/NeuPro) - kurz auch als "McKinsey-ETCS-Studie" bezeichnet.
Die Beschlusskammer der Bundesnetzagentur hat am 19. Dezember 2019 einen noch nicht rechtskräftigen Beschluss zu Gelegenheitsverkehren gemäß § 56 ERegG erlassen (siehe Download). Die Netzagentur gibt in dem Beschluss unter anderem vor, das EVU auf Anfrage innerhalb eines Arbeitstages - höchstens zwei - über verfügbare Kapazitäten im Gelegenheitsverkehr informiert werden müssen. DB Netz muss also Kapazitäten für Gelegenheitsverkehre planen. Welche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden und wie diese den EVU bekanntgegeben werden, hat DB Netz bis zum 31. März 2020 festzulegen. Sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden, wird der Beschluss Ende Januar rechtskräftig.
Bitte um Evaluierung durch das BMVI
Ende 2018 hatte das BMVI die Bundesnetzagentur gebeten, einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) zu erstellen und dem Ministerium vorzulegen.
Diesen Bericht dokumentieren wir hier.