Das MoSchG soll ermöglichen, dass Anpassungen an den Stand der Technik auch dann durch den #Bund finanzierungsfähig sind, wenn Teile der Alttechnik noch nicht am Ende ihrer theoretischen Nutzungsdauer sind.
TO DO: Eisenbahnkreuzungsgesetz anpassen
Aus dem Bericht der Beschleunigungskommission:
Es ist festzustellen, dass das Weiterbestehen von Alttechnik und von speziellen technischen Insellösungen den notwendigen Erhaltungsaufwand steigert und die #Verfügbarkeit und damit die #Pünktlichkeit weiter verschlechtert. Das Schließen von #Elektrifizierungslücken erhöht die Resilienz des Netzes und damit auch die Pünktlichkeit.
Die Bündelung und Harmonisierung der heute zahllosen Finanzierungsinstrumente und -konditionen ist die Idee des Schieneninfrastrukturfonds. Im neuen Gesetz soll festgelegt werden, dass Anpassungen an den Stand der #Technik auch dann durch den Bund finanzierungsfähig sind, wenn Teile der Alttechnik noch nicht am Ende ihrer theoretischen Nutzungsdauer sind. Dies gilt für den #Neubau und die #Hochrüstung #digitaler #Anlagen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Anpassung des EkrG vorzunehmen.