Aktuelle #Gesetze sind kaum wirksam. Investor:innen von Bauvorhaben sind oft unsicher, ob #Umweltverträglichkeitsprüfung & Planfeststellungs- oder genehmigungsverfahren erforderlich werden könnten.
➡️Das Einschätzungsrisikos muss verlagert werden.
Aus dem Bericht der Beschleunigungskommission:
Die Freistellung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Digitalisierung in § 18 Abs. 1a AEG und Parallelvorschrift in § 14a Abs. 1 Nr. 2 UVPG aktuell kaum wirksam. Unsicherheit des Vorhabenträgers, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung und folglich ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren doch erforderlich werden könnten. Verlagerung des Einschätzungsrisikos über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung weg vom Vorhabenträger.