Aus dem Bericht der Beschleunigungskommission:
"Der Ausbau der Schieneninfrastruktur dauert in Deutschland oft Jahrzehnte – zu lang, um die Ziele und Verpflichtungen der Bundesregierung und der EU zum Klimaschutz zu erreichen. Als Baustein will die Bundesregierung den Marktanteil der Schiene im Personen- und Güterverkehr steigern. Dafür muss sie alle geeigneten Mittel zur Planungsbeschleunigung nutzen. (...)
Der Bundesgesetzgeber stellt gesetzlich klar, dass der Aus-, Neu- und Ersatzbau von Schieneninfrastruktur im „überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient“ – entsprechend dem Ausbau Erneuerbarer Energien (§2 EEG 2021 Entw.). Hierzu muss das BMDV bis Mitte 2023 einen Gesetzesentwurf zur Ergänzung von §1 AEG und § 1a PBefG erarbeiten.
Die Maßnahme ist angesichts der Bedeutung der Bahninfrastruktur als kritische Infrastruktur zwingend erforderlich. Sie ist eine gesetzgeberische Wertungsentscheidung zur Priorisierung bzw. besseren Durchsetzbarkeit des Eisenbahnausbaus gegenüber anderen Belangen. Ferner stellt sie eine wichtige strategische Grundsatz- und Umsetzungsentscheidung der Politik für den Ausbau des klimafreundlichen Verkehrsträgers Schiene dar.
Behörden und Gerichte sind an die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers gebunden. Die Maßnahme trägt zu mehr Rechtssicherheit und Beschleunigung in Planungsverfahren und deren gerichtlicher Überprüfung bei. (...)
Wird der Aus-, Neu- und Ersatzbau von Schieneninfrastruktur als „im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend“ definiert, erhält er im Fall einer behördlichen oder gerichtlichen Abwägung ein höheres Gewicht. Der Ausbau der Schieneninfrastruktur wird als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht. Konkret werden die Projekte im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden. Deshalb könnten umweltrechtliche, insbesondere artenschutzrechtliche u. a. Ausnahmegenehmigungen mit weniger Begründungsaufwand und damit schneller erteilt werden; Genehmigungsbehörden könnten ihre Ermessens- oder Abwägungsspielräume leichter zugunsten der Schienenvorhaben ausüben. (...) Öffentliche Interessen stehen in diesem Fall dem Schieneninfrastrukturausbau als wesentlichem Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen."