Stillgelegte, aber noch für den #Bahnbetrieb gewidmete Flächen, sollen künftig grundsätzlich nicht mehr entwidmet werden. Das ermöglicht schnellere Reaktivierungen.
Notwendiges Vorgehen:
Änderung von § 23 AEG im ersten Quartal 2023 durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr ❌
Aus dem Bericht der Beschleunigungskommission:
Kapazitätssteigernde Ausbaumaßnahmen im Schienennetz werden deutlich schneller realisiert, wenn dazu vorhandene Grundstücksflächen stillgelegter Eisenbahninfrastrukturen genutzt werden können, die noch für Eisenbahnbetriebszwecke gewidmet sind. Dennoch werden immer noch in größerem Umfang Bahnflächen entwidmet, also von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Das erschwert eine erneute Nutzung der Flächen und ist für eine Beschleunigung des Infrastrukturausbaus kontraproduktiv. Selbst eine nur punktuelle Überbauung einer ehemaligen Bahntrasse kann eine Streckenreaktivierung dauerhaft verhindern, da der Verkehrsweg zerschnitten ist. Umgehungen von Trassenunterbrechungen sind in der Regel nicht oder nur mit großem zeitlichem und finanziellem Aufwand zu realisieren. Gleiches gilt für Entwidmung von Bahnflächen entlang bestehender Strecken oder in Bahnhöfen und Bahnknoten.
Stillgelegte, aber noch für den Bahnbetrieb gewidmete Flächen werden künftig grundsätzlich nicht mehr entwidmet. Auf diese Weise können stillgelegte Bahnstrecken schneller reaktiviert werden.