§18 Abs. 1a AEG wird erweitert, um weitere Maßnahmen ohne Planfeststellung zu ermöglichen (z. B. Digitalisierung, Signale).
Erfordert schnelle Genehmigungen und klare Zuständigkeiten zwischen EBA und Landesbehörden.
Status: In Prüfung
Aus dem Bericht der Beschleunigungskommission:
Der im Rahmen des sogenannten Investitionsbeschleunigungsgesetzes neu eingeführte § 18 Abs. 1a AEG zum Verzicht der Planfeststellung soll um weitere Ausnahmen ergänzt und bezogen auf die bereits vorhandenen Tatbestände auch im Hinblick auf die geplanten Generalsanierungen praxisgerechter formuliert werden. Dadurch können insbesondere kleine und mittlere Maßnahmen ohne Planfeststellung durchgeführt werden.
Hier sind zahlreiche weitere Ausnahmen zielführend. Exemplarisch seien genannt
- die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik im Rahmen des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen insbesondere von Bahnsteigen, Bahnübergängen, Gleislageanpassungen, Überwegen zu Reisendenübergängen,
- der Neu- oder Umbau, die Erhöhung oder die Anpassung von Bahnsteigen in Länge oder Breite, Bahnsteigzugänge (auch Personenüber- und -unterführungen, Reisendenübergänge, Aufzügen), Bahnsteigdächern einschließlich deren Lageänderung und den dafür notwendigen räumlich begrenzten baulichen Anpassungen von angrenzenden Betriebsanlagen, insbesondere von Signalen, Gleisen, Weichen, Oberleitungen oder Brücken,
- die Herstellung von Überleitstellen, insbesondere für Gleiswechselbetriebe, sowie
- die Errichtung von Stelleinheiten (z. B. Signalen) und dafür notwendige bauliche Anlagen auf Bahngrund.
Sinnvoll für eine Planungsbeschleunigung ist darüber hinaus, dass die Planrechtsfreistellung im Sinne von § 18 Abs. 1a AEG auch für die Fälle gilt, in denen eine Maßnahme im Sinne von § 18 Abs. 1a AEG in einem Zusammenhang mit einem im übrigen planfeststellungsbedürftigen oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhaben durchgeführt wird, insbesondere in einem räumlichen, zeitlichen, technischen oder sachlichen Zusammenhang.
Die Beschleunigung kann aber nur erzielt werden, wenn die Genehmigungen, die statt des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich sind, zügig erteilt werden. Das setzt kompetentes und ausreichendes Personal in den (Landes-/Kreis-)Behörden für z. B. naturschutz-, wasserrechtliche Genehmigungen sowie klare, zwischen EBA und Landesbehörden abgestimmte Zuständigkeiten voraus. Es muss sichergestellt werden, dass sich die Verzögerung nicht von dem entfallenen Planfeststellungs- auf andere Verfahren verlagert. Hierzu setzen sich Vorhabenträger und EBA ins Benehmen.