Personen im/am Gleis verursachen Verzögerungen. Aufgrund des Zutrittsverbots, gilt keine Sicherungspflicht im Gefahrenbereich, dennoch wird reagiert. Überlegung: Betriebsfortführung mit geringerer Geschwindigkeit.
Status: in Prüfung
Aus dem Bericht der Beschleunigungskommission:
Die betrieblichen Verzögerungen durch Personen im/am Gleis nehmen über die Jahre deutlich zu. Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist das Betreten der Bahnanlagen – soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen – für Unbefugte verboten. Gegenüber Personen, die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, besteht grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht. Gleichwohl dürfen die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hinweise auf Personen im Gleis nicht ignorieren – sie haben umsichtig und entschlossen Maßnahmen zu veranlassen, um Personenschäden zu vermeiden. Häufig werden (auch aufgrund der persönlichen Verantwortung von Fahrdienstleiterinnen und -leitern und Triebfahrzeugführerinnen und -führern Züge mit entsprechenden betrieblichen Einschränkungen zurückgehalten. Bei Vorsichtsmaßnahmen sollte zwischen Aufenthalten entlang des Gleisbetts und im Gleisbett sowie zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert werden, da von letzteren nicht immer ein verkehrsgerechtes Verhalten erwartet werden kann. Durch konkrete Regelungen in der EBO mit den Fallkonstellationen „Personen im Gleis“, „Personen am Gleis“, „Kinder im Gleis“ und „Kinder am Gleis“ kann der Gesetzgeber einen übergreifenden Rahmen setzen und einzelne EIU und betroffenen Personen rechtssicheres Handeln ermöglichen und für einzelne Konstellation, beispielsweise die Fortführung des Betriebs, mit reduzierter Geschwindigkeit festlegen.