Vereinfachung der Beseitigung von Bahnübergängen (für schnellere Verkehre): Kriterien für notwendigen Ersatz festlegen, Überführung, Verkehrsumleitung, einfachere Ablösezahlungsberech. durch grobe Schätzungen und Festbeträge.
Status: in Prüfung
Aus dem Bericht der Beschleunigungskommission:
1. Beschleunigungseffekte und Anreizsetzung zur Beseitigung von Bahnübergängen (BÜ)
Es soll die Voraussetzung geschaffen werden, dass gesetzlich ein Anspruch auf ersatzlose Beseitigung des BÜ besteht (Änderung des § 3 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen [EKrG]), sofern diese Lösung wirtschaftlicher ist als die Errichtung eines Ersatzbauwerks. Hierzu müssten objektive Kriterien verankert werden, anhand derer bestimmt werden kann, dass ein Ersatz des BÜ an Ort und Stelle nicht mehr notwendig ist. In Betracht kommen z. B.
- die Umleitung des Verkehrs auf eine benachbarte Kreuzung durch Nutzung des vorhandenen Straßennetzes oder durch Errichtung einer Ersatzwegeanbindung (in Abhängigkeit der Länge des Umweges und der Art des Verkehrs – Fuß-, Rad-, Kfz- Verkehr)
- oder der Ersatz mehrerer BÜ durch Schaffung nur eines neuen Überführungsbauwerkes (Eisenbahnüberführung (EÜ) oder Straßenüberführung (SÜ)); dadurch Entfall neuer Bauwerke (EÜ oder SÜ) als Ersatz des (jeweiligen) BÜ an Ort und Stelle.
2. Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigungseffekte durch Änderung des § 12 EKrG
Für Fälle, bei denen sich aus beider Verlangen (Müssen) der Kreuzungsbeteiligten ein Abbruch und die Errichtung der geänderten Überführung ergibt, sollte eine fixe Kostenteilung (50:50) erfolgen, anstelle eines aufwendig zu ermittelnden Kostenteilungsschlüssels anhand des Verlangens (Müssen) der Kreuzungsbeteiligten (vgl. jetzt bereits § 12 Abs. 2 EKrG für Kreuzungen / Überführungen zwischen Straßen in der Baulast des Bundes und Eisenbahnen des Bundes).
3. Verwaltungsvereinfachung durch Änderung der Ablösungsberechnung
Die Ermittlung von Vorteilen und Erhaltungsmehrkosten im Rahmen der Ablösungsberechnung könnte durch eine überschlägige Berechnung in Kombination mit der Möglichkeit der Vereinbarung von Festbeträgen erfolgen.