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Home › Themen › Mahnmal Beschleunigungskomission Schiene › #70 Änderung des § 35 StVO und damit Aufnahme des Notfallmanagements der DB AG in den Kreis der Berechtigten

#70 Änderung des § 35 StVO und damit Aufnahme des Notfallmanagements der DB AG in den Kreis der Berechtigten

Status: in Prüfung.

Aus dem Bericht der Beschleunigungskommission:

Notfallmanagerinnen und -manager sollten Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (und Wegerechte nach § 38 StVO) beanspruchen können, um – ebenso wie andere Notfalldienstleister von anderen (örtlichen) Verkehrsbetrieben oder Energieversorgern – schnellstmöglich zum Einsatzort gelangen zu können, um Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben vor Ort einleiten zu können. Das Notfallmanagement der DB koordiniert die DB-seitigen Tätigkeiten am Unfallort und sorgt für ein sicheres Arbeitsumfeld bahnfremder Akteure am Unfallort. In Ermangelung der oben genannten Sonderrechte kommt es insbesondere bei erhöhtem Verkehrsaufkommen zu einem verzögerten Eintreffen der Notfallmanagerin oder - managers am Unfallort trotz zeitiger Abfahrt, sodass der Beginn der Ermittlungsarbeiten durch die entsprechenden Behörden nur verzögert beginnen kann. Entsprechend würde die Änderung des § 35 StVO (bzw. und des § 38 StVO) und damit Aufnahme des Notfallmanagements der DB AG in den Kreis der Berechtigten zur Inanspruchnahme von Sonderrechten zu einer deutlichen Beschleunigung der Anfahrt des Notfallmanagements führen. Eine entsprechende Anpassung der StVO ist durch den Bundesgesetzgeber zu initiieren. Das BMDV wird hierbei die Federführung bzw. Abstimmung mit den beteiligten Ministerien übernehmen.

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