Status: in Vorbereitung.
Aus dem Bericht der Beschleunigungskommission:
Für Maßnahmen der Elektrifizierung sollen Planfeststellungen entfallen. Anzupassen wären AEG § 18 (1a) und § 14a (1) bis (3) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Derzeit entfällt eine Planfeststellung für Elektrifizierungsmaßnahmen nach § 18 (1a) AEG nur, „sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht“. Bezogen auf Elektrifizierungsmaßnahmen entfällt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) derzeit kraft Gesetzes jedoch nur, sofern diese im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erfolgen (vgl. § 14a Abs. 1 Nr. 1 UVPG). Im Übrigen ist immer eine zeitaufwendige Vorprüfung erforderlich (vgl. § 14a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Zur Beschleunigung dieser Maßnahmen ist daher eine gesetzliche Freistellung von der UVP-Pflicht für alle Elektrifizierungsmaßnahmen vorzusehen. Die Beschränkung des § 14a Abs. 1 Nr. 1 auf die Fälle einer Elektrifizierung „im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe“ ist zu streichen.