vom 23. März 2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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- Der Verein führt den Namen: Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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- Der Verein verfolgt den Zweck,
- die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb auf der Schiene weiter zu entwickeln und dabei diskriminierungsfreie und betreiberneutrale Regelungen u.a. auf den Gebieten Infrastruktur, Energieversorgung, Fahrzeuge, internationaler Verkehr und Vorschriftenwesen zu unterstützen bzw. zu initiieren.
- in der öffentlichen Diskussion die Bedeutung der Eisenbahnen im Güter- und Personenverkehr zu verdeutlichen und die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Industrie und Zulieferunternehmen unter seinem eigenen Namen wie auch mithilfe der von ihm entwickelten Dachmarke „Die GÜTERBAHNEN“ zu vertreten.
- Kooperationen und Erfahrungsaustausche zu fördern.
- Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
- Der Verein kann sich an anderen Institutionen/Vereinen beteiligen, die den Vereinszweck fördern oder die Arbeit des Vereins erleichtern.
§ 3 Mitgliedschaft
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- Ordentliches Mitglied (im Folgenden auch „Mitglied“ genannt) des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die ein Eisenbahnunternehmen in Europa hat bzw. die ein solches Unternehmen betreibt oder sich in anderer Weise mit Eisenbahnbetrieb befasst.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung wird über die Neuaufnahme oder Ablehnung von Mitgliedsanträgen informiert.
- Mitglieder bestimmen selbst, ob sie offiziell nach außen als Mitglied genannt werden oder lieber „stilles Mitglied“ sein möchten.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung als verbindlich an.
§ 4 Fördermitgliedschaft
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- Um Netzwerk Europäischer Eisenbahnen zu unterstützen, ist es möglich, Fördermitglied des Vereins zu werden. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die in der Eisenbahnbranche in Europa tätig ist. Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Eisenbahnverkehrsunternehmen können nur ordentliches Mitglied werden. Befristete Ausnahmen sind beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand über die Neuaufnahme und Ablehnung von Fördermitgliedsanträgen informiert. Bezüglich der Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 5 entsprechend.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht sowie kein aktives und kein passives Wahlrecht.
- Die Fördermitglieder bestimmen selbst, ob sie offiziell auch nach außen als Fördermitglied genannt werden oder lieber „stilles Mitglied“ sein möchten
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Fördermitglied die Satzung verbindlich an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen kann;
- durch förmlichen Ausschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Ziele in erheblichem Maße verstoßen hat, mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschlusses des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Beschluss über die Ausschließung des Mitglieds ist zu begründen.
- durch Ausschluss, der durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist oder über das Vermögen des Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- Soll über den Ausschluss eines Mitglieds, das selbst im Vorstand des Vereins vertreten ist oder dessen gesetzlicher Vertreter oder eine von dem Mitglied benannte Person im Vorstand des Vereins vertreten ist, entschieden werden, entscheidet abweichend von lit c) und d) die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über den Ausschluss des Mitgliedes. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, hat bei dem Beschluss über den Ausschluss kein Stimmrecht. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist zu begründen.
Der Vorstand setzt das ausgeschlossene Mitglied durch eingeschriebenen Brief, dem der Beschluss samt Begründung beizufügen ist, von der Ausschließung in Kenntnis; der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten ab Zugang angefochten werden. Für das Kalenderjahr, in dem der Ausschluss erfolgt, ist dennoch der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Vereinsmitglied keinen Anspruch auf Zahlung eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
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- Der Verein erhebt von den Mitgliedern und Fördermitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit sich nach der von der Mitgliederversammlung, auf unverbindlichen Vorschlag des Vorstands, beschlossenen Beitragsordnung richtet.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
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- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenvorsitzende (soweit vorhanden)
- der Geschäftsführer (soweit vorhanden)
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Eines von diesen zwei Vorstandsmitgliedern muss entweder der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein.
- Der/Die Geschäftsführer:in ist als besonderer Vertreter des Vereins i.S. des § 30 BGB zur Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (insbesondere Personal, Büroinfrastruktur und Veranstaltungen) bevollmächtigt; in diesem Rahmen ist der/die Geschäftsführer:in allein vertretungsberechtigt.
Das Nähere regelt der Vorstand durch eine Dienstanweisung sowie den Anstellungsvertrag
§ 8 Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung und bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem/der Versammlungsleiter:in spätestens zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Teilnehmer:in der Mitgliederversammlung darf maximal vier Mitglieder gleichzeitig vertreten.
- Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auf entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes auch in anderer Form, ohne physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung brieflich oder per E-Mail einberufen. Mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind die Antragsunterlagen brieflich oder per E-Mail an die Mitglieder zu senden. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Durch die Bekanntgabe der E-Mailadresse geben Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle ihr Einverständnis, die Einberufung der Mitgliederversammlung ausschließlich über diese zu erhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift oder der E-Mailadresse mitzuteilen. Die Einladung ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, sowie vom Geschäftsführer, hilfsweise von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Einladung der Fördermitglieder erfolgt wie bei ordentlichen Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge auf unverbindlichen Vorschlag des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresabschlusses
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, im Regelfall im letzten Quartal für das folgende Geschäftsjahr, spätestens jedoch bis zum 30. April eines laufenden Geschäftsjahres
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Änderungen der Satzung
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden
- Anträge aus der Mitte der Mitglieder.
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand in Abstimmung mit dem Geschäftsführer fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist dabei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf möglich. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollanten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung eine Mitgliederversammlung erneut förmlich einzuberufen, die auch dann beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein erschienenes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Im Falle der Abhaltung der Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform wird der Vorstand ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgebebene Stimme. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter, dem Geschäftsführer (soweit vorhanden) und dem Protokollanten zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Namen der Teilnehmer:innen, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen in Textform (in der Regel per E-Mail) zuzuleiten.
§ 10 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Vorstandes
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- Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei Personen – nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister - und maximal vier weiteren Personen aus dem weiteren Kreis der Mitglieder. Handelt es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person, so können deren gesetzliche Vertreter sowie weitere von dem jeweiligen Mitglied benannte Personen in den Vorstand gewählt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einer von diesen zwei Vorstandsmitgliedern muss entweder der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere für die
- Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellung des Jahresabschlusses
- Einsetzen von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Sondergremien
- Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden von einem anderen Vorstandsmitglied brieflich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Zusendung der Beratungsunterlagen muss mindestens zwei Werktage vor der Sitzung erfolgen. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder in Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit kann das Stimmrecht in Schriftform an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
- Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter, vom Geschäftsführer (soweit vorhanden) und dem Protokollanten zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung bzw. die Art der Abstimmung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 10 Arbeitstagen zuzuleiten. Sollte dieser Zeitraum nicht eingehalten werden können, erfolgt eine Vorabinformation per E-Mail.
- Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Bestellung an gerechnet, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt; sie bleiben jedoch bis zur Bestellung eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich einzeln zu wählen. Die gemeinsame Wahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, wenn die Anzahl der Kandidat:innen der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder entspricht und alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
- Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen erfolgen unmittelbar nach der Mitgliederversammlung.
- Das Vorstandsmandat endet automatisch bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse:
- Das Mitglied scheidet aus dem Verein aus.
- Es besteht keine Organschaft des jeweiligen Vorstandsmitglieds bei einem Mitglied mehr.
- Es besteht keine Benennung im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Satzung durch ein Mitglied mehr. Die Rücknahme einer Benennung ist schriftlich anzuzeigen.
Soweit die Anzahl der Mitglieder durch eine automatische Beendigung des Vorstandsamts gemäß diesem § 10 Abs. 9 unter die Mindestzahl von drei (3) Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 dieser Satzung fällt, ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens jedoch innerhalb der Frist acht (8) Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der mindestens so viele neue Vorstandsmitglieder zu wählen sind, dass die Mindestanzahl von drei (3) Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 erreicht wird.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zur Verfolgung satzungsgemäßer Zwecke notwendige Auslagen werden ihnen jedoch erstattet, soweit das Unternehmen, für das der Funktionsträger beruflich tätig ist, diese Auslagen nicht übernimmt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die interne Aufgabenverteilung und weitergehende Vorgehensweisen für seine Arbeit und die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer festlegt.
§ 11 Geschäftsführer
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- Der Verein errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer (soweit vorhanden) geleitet wird.
- Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln, den Verein zu repräsentieren sowie den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Wird kein Geschäftsführer bestellt, untersteht die Geschäftsstelle dem Vorstand.
- Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der Vorstand ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Vorstand kann für den Geschäftsführer eine angemessene Vergütung festsetzen oder eine entsprechende Honorarvereinbarung abschließen.
- Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.
§ 12 Ehrenvorsitzender
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- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Die Wahl ist erfolgt, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
- Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Er hat jedoch innerhalb des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 13 Auflösung
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- Die Auflösung des Vereins kann nur durch seine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.
- Die Auseinandersetzung erfolgt nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsmögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.