Satzung von Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e.V.
4. April 2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck,
die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb auf der Schiene weiter zu entwickeln und dabei diskriminierungsfreie und betreiberneutrale Regelungen u.a. auf den Gebieten Infrastruktur, Energieversorgung, Fahrzeuge, internationaler Verkehr und Vorschriftenwesen zu unterstützen bzw. zu initiieren.
in der öffentlichen Diskussion die Bedeutung der Eisenbahnen im Güter- und Personenverkehr zu verdeutlichen und die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Industrie und Zulieferunternehmen zu vertreten.
Kooperationen und Erfahrungsaustausche zu fördern
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
Der Verein kann sich an anderen Institutionen/Vereinen beteiligen, die den Vereinszweck fördern oder die Arbeit des Vereins erleichtern.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied (im Folgenden auch „Mitglied“ genannt) des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die ein Eisenbahnunternehmen in Europa hat bzw. die ein solches Unternehmen betreibt oder sich in anderer Weise mit Eisenbahnbetrieb befasst.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Mitglieder bestimmen selbst, ob sie offiziell nach außen als Mitglied genannt werden oder lieber „stilles Mitglied“ sein möchten.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich an.
§ 4 Fördermitgliedschaft
Um Netzwerk Europäischer Eisenbahnen zu unterstützen, ist es möglich, Fördermitglied des Vereins zu werden. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die in der Eisenbahnbranche in Europa tätig ist. Eisenbahnverkehrsunternehmen können nur ordentliches Mitglied werden. Befristete Ausnahmen sind beim Vorstand zu beantragen. Fördermitglied können auch im Eisenbahnsektor tätige Verbände oder Schienengüterverkehrsunternehmen werden, die in Europa ansässig sind.
Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht sowie kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bezüglich der Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 5 entsprechend.
Fördermitglieder verpflichten sich, im laufenden Geschäftsjahr den im Antrag angegebenen Mitgliedsbeitrag, dessen Fälligkeit aus der Beitragsrechnung hervorgeht, an den Verein zu leisten, mindestens jedoch 3.000,00 EUR. Bei natürlichen Personen können durch Vorstandsbeschluss Abweichungen von dieser Regelung vereinbart werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand über die Neuaufnahme und Ablehnung von Fördermitgliedsanträgen informiert.
Fördermitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie erhalten Ihre Einladung zur Mitgliederversammlung gemäß den Regelungen von § 8 Abs. 2. Die Information der Fördermitglieder erfolgt wie bei ordentlichen Mitgliedern, zum Beispiel über Mitgliederrundschreiben.
Die Fördermitglieder bestimmen selbst, ob sie offiziell auch nach außen als Fördermitglied genannt werden oder lieber „stilles Mitglied“ sein möchten.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Fördermitglied die Satzung als rechtsverbindlich an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen kann;
durch förmlichen Ausschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Ziele in erheblichem Maße verstoßen hat, mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschlusses des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über die Ausschließung des Mitglieds ist zu begründen.
durch Ausschluss, der durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschlusses des Vorstandes erfolgen kann, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist oder über das Vermögen des Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Soll über den Ausschluss eines Mitglieds, das selbst im Vorstand des Vereins vertreten ist oder dessen gesetzlicher Vertreter oder eine von dem Mitglied benannte Person im Vorstand des Vereins vertreten ist, entschieden werden, entscheidet abweichend von lit c) und d) die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über den Ausschluss des Mitgliedes. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, hat bei dem Beschluss über den Ausschluss kein Stimmrecht. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist zu begründen.
Der Vorstand setzt das ausgeschlossene Mitglied durch eingeschriebenen Brief, dem der Beschluss samt Begründung beizufügen ist, von der Ausschließung in Kenntnis; der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten ab Zugang angefochten werden. Für das Kalenderjahr, in dem der Ausschluss erfolgt, ist dennoch der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Vereinsmitglied keinen Anspruch auf Zahlung eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe sich nach der von der Mitgliederversammlung, auf unverbindlichen Vorschlag des Vorstands, beschlossenen Beitragsordnung richtet.
Die Beiträge werden jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres fällig und berechnen sich zunächst nach den Umsatzmeldungen der Mitglieder des Vorvorjahres. Nach der frühestens zum 1. Juni erfolgenden Anforderung der tatsächlichen Umsätze des Vorjahres überprüft die Geschäftsstelle die Berechnung und passt den Jahresbeitrag ggfs. durch Erstattung oder Nachberechnung an. Grundlage für die Höhe des Beitrags ist die jeweils durch die Mitgliederversammlung zuletzt beschlossene Beitragsordnung. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
Bei verspäteter Umsatzmeldung, die eine Rechnungsstellung gemäß Abs. 2 verhindert, einer nicht fristgerechten Zahlung des Jahresbeitrags oder einer fälligen Nachberechnung ruhen die Rechte zur Teilnahme an Kooperationsvereinbarungen und Arbeitskreisen. Begründete Ausnahmen können auf Antrag des Mitglieds durch den Vorstandsvorsitzenden und durch den Schatzmeister mit zeitlicher Befristung genehmigt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Ehrenvorsitzende (soweit vorhanden)
der Geschäftsführer (soweit vorhanden)
Der Geschäftsführer – sofern er bestellt wurde – ist als besonderer Vertreter des Vereins i.S. des § 30 BGB zur Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (insbesondere Personal, Büroinfrastruktur und Veranstaltungen) bevollmächtigt; in diesem Rahmen ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt der Vorstand durch eine Dienstanweisung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung und bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Versammlungsleiter spätestens zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Ein Teilnehmer der Mitgliederversammlung darf maximal vier Mitglieder gleichzeitig vertreten.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Antragsunterlagen brieflich oder per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Durch die Bekanntgabe der E-Mailadresse geben Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle ihr Einverständnis, die Einberufung der Mitgliederversammlung ausschließlich über diese zu erhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift oder der E-Mailadresse mitzuteilen. Die Einladung ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge auf unverbindlichen Vorschlag des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresabschlusses
die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, im Regelfall im letzten Quartal für das folgende Geschäftsjahr, spätestens jedoch bis zum 30. April eines laufenden Geschäftsjahres
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Änderungen der Satzung
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand (soweit vorhanden in Abstimmung mit dem Geschäftsführer) fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf möglich. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollanten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung eine Mitgliederversammlung erneut förmlich einzuberufen, die auch dann beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgebebene Stimme. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter, dem Geschäftsführer (soweit vorhanden) und dem Protokollanten zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern innerhalb von sechs (6) Wochen in Textform (in der Regel per E-Mail) zuzuleiten.
§ 10 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei Personen – nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister - und maximal vier weiteren Personen aus dem weiteren Kreis der Mitglieder. Handelt es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person, so können deren gesetzliche Vertreter sowie weitere von dem jeweiligen Mitglied benannte Personen in den Vorstand gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einer von diesen zwei Vorstandsmitgliedern muss entweder der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere für die
Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellung des Jahresabschlusses
Einsetzen von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Sondergremien
Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden von einem anderen Vorstandsmitglied in Textform im Sinne von § 126b BGB (in der Regel per E-Mail) einberufen werden, schriftlich einberufen werden; . Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Vorstandssitzung soll eine Frist von mindestens zwei (2) Wochen liegen. Die vorgeschlagene Tagesordnung muss allen Mitgliedern in Textform (in der Regel per E-Mail) mindestens sieben (7) Tage vor der Sitzung zugestellt werden. In Eilfällen kann die Frist für die Einladung zu einer Vorstandssitzung sowie die Zusendung der Tagesordnung jeweils auf 24 Stunden verkürzt werden und die Einladung fernmündlich erfolgen. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder in Telefonkonferenzen gefasst werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit kann das Stimmrecht in Schriftform an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter, vom Geschäftsführer (soweit vorhanden) und dem Protokollanten zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung bzw. die Art der Abstimmung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 10 Arbeitstagen zuzuleiten. Sollte dieser Zeitraum nicht eingehalten werden können, erfolgt eine Vorabinformation per E-Mail.
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Bestellung an gerechnet, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt; sie bleiben jedoch bis Bestellung eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Bündelung von Vorstandswahlen ist zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen erfolgen unmittelbar nach der Mitgliederversammlung.
Das Vorstandsmandat endet automatisch bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse:
Das Mitglied scheidet aus dem Verein aus.
Es besteht keine Organschaft des jeweiligen Vorstandsmitglieds bei einem Mitglied mehr.
Es besteht keine Benennung im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Satzung durch ein Mitglied mehr. Die Rücknahme einer Benennung ist schriftlich anzuzeigen.
Soweit die Anzahl der Mitglieder durch eine automatische Beendigung des Vorstandsamts gemäß diesem § 10 Abs. 9 unter die Mindestzahl von drei (3) Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 dieser Satzung fällt, ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens jedoch innerhalb der Frist acht (8) Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der mindestens so viele neue Vorstandsmitglieder zu wählen sind, dass die Mindestanzahl von drei (3) Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 erreicht wird.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zur Verfolgung satzungsgemäßer Zwecke notwendige Auslagen werden ihnen jedoch erstattet, soweit das Unternehmen, für das der Funktionsträger beruflich tätig ist, diese Auslagen nicht übernimmt.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die interne Aufgabenverteilung und weitergehende Vorgehensweisen für seine Arbeit und Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer festlegt.
§ 11 Geschäftsführer
Der Verein errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer (soweit vorhanden) geleitet wird.
Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln, den Verein zu repräsentieren sowie den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Wird kein Geschäftsführer bestellt, untersteht die Geschäftsstelle dem Vorstand.
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der Vorstand ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen Geschäftsführer zu bestellen.
Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.
Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann für den Geschäftsführer eine angemessene Vergütung festsetzen oder eine entsprechende Honorarvereinbarung abschließen.
§ 12 Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Die Wahl ist erfolgt, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Er hat jedoch innerhalb des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch seine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsmögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.