vom 24. Oktober 2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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- Der Verein führt den Namen: Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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- Der Verein verfolgt den Zweck,
a) die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb auf der Schiene weiterzuentwickeln und dabei diskriminierungsfreie und betreiberneutrale Regelungen u. a. auf den Gebieten Infrastruktur, Energieversorgung, Fahrzeuge, internationaler Verkehr und Vorschriftenwesen zu unterstützen bzw. zu initiieren.
b) in der öffentlichen Diskussion die Bedeutung der Eisenbahnen im Güter- und Personenverkehr zu verdeutlichen und die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Industrie und Zulieferunternehmen unter seinem eigenen Namen wie auch mithilfe der von ihm entwickelten Dachmarke „DIE GÜTERBAHNEN“ zu vertreten.
c) Kooperationen und Erfahrungsaustausche zu fördern.
- Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
- Der Verein kann sich an anderen Institutionen/Vereinen beteiligen, die den Vereinszweck fördern oder die Arbeit des Vereins erleichtern.
§ 3 Mitgliedschaft
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- Ordentliches Mitglied (im Folgenden auch „Mitglied“ genannt) des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die ein Eisenbahnunternehmen in Europa hat bzw. die ein solches Unternehmen betreibt oder sich in anderer Weise mit Eisenbahnbetrieb befasst.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung wird über die Neuaufnahme von Mitgliedern oder Ablehnung von Mitgliedsanträgen informiert.
- Mitglieder bestimmen selbst, ob sie offiziell nach außen als Mitglied genannt werden oder „stilles Mitglied“ sein möchten.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung als verbindlich an.
§ 4 Fördermitgliedschaft
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- Um den Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e.V. zu unterstützen, ist es möglich, Fördermitglied des Vereins zu werden. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die in der Eisenbahnbranche in Europa tätig ist oder sich in anderer Weise mit Eisenbahnbetrieb befasst. Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Eisenbahnverkehrsunternehmen können nur ordentliches Mitglied werden. Befristete Ausnahmen sind beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand über die Neuaufnahme von Fördermitgliedern und Ablehnung von Fördermitgliedsanträgen informiert. Bezüglich der Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 5 entsprechend.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht sowie kein aktives und kein passives Wahlrecht.
- Die Fördermitglieder bestimmen selbst, ob sie offiziell auch nach außen als Fördermitglied genannt werden oder „stilles Fördermitglied“ sein möchten.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Fördermitglied die Satzung verbindlich an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen kann; oder
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder Ziele in erheblichem Maße verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist oder über das Vermögen des Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Beschluss über die Ausschließung des Mitglieds ist zu begründen.
d) Soll über den Ausschluss eines Mitglieds, das selbst im Vorstand des Vereins vertreten ist oder dessen gesetzliche/r Vertreter:in oder eine von dem Mitglied benannte Person im Vorstand des Vereins vertreten ist, entschieden werden, entscheidet abweichend von Abs. 1 lit c) die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, hat bei dem Beschluss über den Ausschluss kein Stimmrecht. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist zu begründen.
Der Vorstand setzt das ausgeschlossene Mitglied durch eingeschriebenen Brief, dem der Beschluss samt Begründung beizufügen ist, von der Ausschließung in Kenntnis; der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten ab Zugang angefochten werden. Für das Kalenderjahr, in dem der Ausschluss erfolgt, ist der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Vereinsmitglied keinen Anspruch auf Zahlung eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.
- Dieser § 5 gilt entsprechend für Fördermitglieder.
§ 6 Beiträge
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- Der Verein erhebt von den Mitgliedern und Fördermitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit sich nach der von der Mitgliederversammlung, auf unverbindlichen Vorschlag des Vorstands, beschlossenen Beitragsordnung richtet.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
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- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand; sowie
c) die Geschäftsführung (soweit vorhanden).
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Eines von diesen zwei Vorstandsmitgliedern muss entweder der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister:in sein.
- Der/Die bzw. jeder:r Geschäftsführer:in ist als besondere:r Vertreter:in des Vereins i. S. des § 30 BGB zur Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (insbesondere Personal, Büroinfrastruktur und Veranstaltungen) bevollmächtigt; in diesem Rahmen ist der/die bzw. jede:r Geschäftsführer:in allein vertretungsberechtigt.
- Das Nähere regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie den Anstellungsvertrag.
- Der Vorstand kann Beauftragte gemäß § 12 mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Vereins beauftragen und hierzu ermächtigen. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende gemäß § 13 ernennen.
§ 8 Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung und bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem/der Versammlungsleiter:in spätestens zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Teilnehmer:in der Mitgliederversammlung darf (neben der eigenen Stimme) maximal drei (3) Mitglieder gleichzeitig vertreten.
- Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auf entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes auch in anderer Form, ohne physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform (z. B. per E-Mail) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind die Antragsunterlagen in Textform an die Mitglieder zu senden. Durch die Bekanntgabe der E-Mailadresse geben Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle ihr Einverständnis, die Einberufung der Mitgliederversammlung ausschließlich über diese zu erhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen. Die Einladung ist vom/von der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, sowie mindestens von einem/einer der Geschäftsführer:innen (soweit vorhanden), hilfsweise von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Einladung der Fördermitglieder erfolgt wie bei ordentlichen Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Höhe der Mitgliedsbeiträge auf unverbindlichen Vorschlag des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresabschlusses;
c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, im Regelfall im letzten Quartal für das folgende Geschäftsjahr, spätestens jedoch bis zum 30. April eines laufenden Geschäftsjahres;
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e) den Ausschluss von Mitgliedern, die auch im Vorstand vertreten sind (vgl. § 5 Abs. 2);
f) Änderungen der Satzung;
g) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden (§ 13); sowie
h) Anträge aus der Mitte der Mitglieder.
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand in Abstimmung mit der Geschäftsführung fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist dabei eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Abs. 2 bis 6 dieses § 8 entsprechend.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter:in. Der/Die Versammlungsleiter:in bestimmt den/die Protokollanten/Protokollantin. Die Geschäftsführung hat, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, ein Teilnahmerecht bei den Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens 25 Prozent aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung eine Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn auf diesen Umstand in der Einladung hingewiesen wurde.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn ein erschienenes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Im Falle der Abhaltung der Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform wird der Vorstand ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgebebene Stimme. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Versammlungsleiter:in, mindestens einer/einem der Geschäftsführer:innen (soweit vorhanden) und dem/der Protokollanten/Protokollantin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Namen der Teilnehmer:innen, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen in Textform (in der Regel per E-Mail) zuzuleiten.
§ 10 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Vorstandes
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- Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei Personen – nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister:in – und maximal vier weiteren Personen aus dem weiteren Kreis der Mitglieder. Handelt es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person, so können deren gesetzliche Vertreter:in sowie weitere von dem jeweiligen Mitglied benannte Personen in den Vorstand gewählt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einer von diesen zwei Vorstandsmitgliedern muss entweder der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister:in sein.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere für
a) die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins;
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellung des Jahresabschlusses;
e) das Einsetzen von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Sondergremien;
f) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung;
g) die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in den Verein und in Kooperationen;
h) die Ernennung von Beauftragten des Vorstandes (§ 12).
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden von einem anderen Vorstandsmitglied in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Zusendung der Beratungsunterlagen muss mindestens zwei (2) Werktage (Berlin) vor der Sitzung erfolgen. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder in Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Die Geschäftsführung hat, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt, ein Teilnahmerecht bei den Vorstandssitzungen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit kann das Stimmrecht in Textform an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
- Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Versammlungsleiter:in, von mindestens einer/einem Geschäftsführer:in (soweit vorhanden) und dem/der Protokollanten/Protokollantin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer:innen, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Art der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zehn (10) Werktagen (Berlin) zuzuleiten. Sollte dieser Zeitraum nicht eingehalten werden können, erfolgt eine Vorabinformation in Textform.
- Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Bestellung an gerechnet, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt; sie bleiben jedoch bis zur Bestellung eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich einzeln zu wählen. Die gemeinsame Wahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, wenn die Anzahl der Kandidat:innen der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder entspricht und alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
- Die Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen erfolgen unmittelbar nach der Mitgliederversammlung.
- Das Vorstandsmandat endet automatisch bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse:
a) Das Mitglied bzw. das das Vorstandsmitglied entsendende Mitglied scheidet aus dem Verein aus.
b) Abberufung oder Niederlegung durch das Vorstandsmitglied;
c) das jeweilige Vorstandsmitglied kein:e Vertreter:in eines Mitglieds mehr ist; oder
d) die Rücknahme der Benennung des Vorstandsmitglieds im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Satzung durch das Mitglied beim Vorstand schriftlich angezeigt worden.
- Soweit die Anzahl der Mitglieder durch eine automatische Beendigung des Vorstandsamts gemäß diesem § 10 Abs. 9 unter die Mindestzahl von drei (3) Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 dieser Satzung fällt, ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens jedoch innerhalb der Frist acht (8) Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der mindestens so viele neue Vorstandsmitglieder zu wählen sind, dass die Mindestanzahl von drei (3) Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 erreicht wird. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Bestellung an gerechnet.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zur Verfolgung satzungsgemäßer Zwecke notwendige Auslagen werden ihnen erstattet, soweit das Unternehmen, für das das Vorstandsmitglied beruflich tätig ist, diese Auslagen nicht übernimmt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die interne Aufgabenverteilung und weitergehende Vorgehensweisen für seine Arbeit und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung festlegt.
§ 11 Geschäftsführung
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- Der Verein errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem/einer oder mehreren Geschäftsführer:innen (die „Geschäftsführung“) (soweit vorhanden) geleitet wird werden kann.
- Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln, den Verein zu repräsentieren sowie den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Wird keine Geschäftsführung bestellt, untersteht die Geschäftsstelle dem Vorstand.
- Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der Vorstand ist jedoch nicht dazu verpflichtet, eine Geschäftsführung zu bestellen. Der Vorstand kann für die Geschäftsführung eine angemessene Vergütung festsetzen und/oder eine entsprechende Honorarvereinbarung abschließen.
- Die Geschäftsführer:innen können als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB (oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung) zum Vereinsregister angemeldet werden.
- Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.
§ 12 Beauftragte
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- Der Vorstand kann Beauftragte ernennen, die die Interessen des Ver-eins vertreten. Dies schließt bei einer Interessenvertretung in anderen Vereinigungen die Wahrnehmung der dort dem Verein zustehenden Rechte und Befugnisse ein.
- Die Ernennung erfolgt durch eine Mitteilung des Vorstandes an den/die Beauftragte/n in Textform. Der Umfang der Interessenvertretung und entsprechender Berichterstattungen an den Vorstand ergibt sich aus der Ernennung. Die Beauftragung endet mit entsprechender Mitteilung des Vorstandes an den/die Beauftragte/n.
- Zu einer weitergehenden rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins sind Beauftragte i. S. dieses § 12 nicht berechtigt, es sei denn, der Vorstand hat einer/einem Beauftragten eine entsprechende Vollmacht zur weitergehenden rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilt.
§ 13 Ehrenvorsitzender
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- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Die Wahl ist erfolgt, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
- Der/Die Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der/Die Ehrenvorsitzende hat jedoch innerhalb des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 14 Auflösung
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- Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.
- Die Auseinandersetzung erfolgt nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsmögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten
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- Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörden erforderlich werden, vorzunehmen. Solche Änderungen bedürfen nachträglich einer Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung.