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Effizienzsteigerung für die Bundesnetzagentur durch das Eisenbahnregulierungsgesetz

Zum heutigen Jahrestag der zweiten Novelle des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) fehlt es der zuständigen Aufsichtsbehörde – der Bundesnetzagentur – noch immer an geeigneten Werkzeugen, um die Verkehrsverlagerung auf die Schiene zu fördern. Dass die „Mini-Novelle“ schnellstmöglich von einer wirksamen abgelöst werden sollte, versprachen 2021 alle Parteien. Passiert ist seit Start der Ampel-Regierung jedoch nichts. 

Wenngleich es bei den sommerlichen Temperaturen schwerfallen mag, zurückzublicken: Im Winter 2021 hatte es erhebliche Probleme im Schienenverkehr gegeben, weil die Aufräumarbeiten aufgrund von Schneefall und Frost auf den Strecken tagelang andauerten. Nach Sturmtief Ylenia im Februar 2022 gab es in Teilen Deutschlands tagelang Streckensperrungen. Die Bundesnetzagentur unternahm daraufhin den Versuch, der DB Netz als Betreiberin von 90 Prozent des deutschen Schienennetzes eine maximale „Entstörfrist“ – auch bei üblichen winterlichen Bedingungen – von 24 Stunden in ihren „Netznutzungsbedingungen“ vorzuschreiben. Dieser Vorstoß scheiterte jedoch vorerst. Die DB-Tochter hatte beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und in erster Instanz Recht bekommen. Begründung: § 62 ERegG biete keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine solche Auflage.  

Es gibt also – wie schon bei Sturm, Regen und Hagel – weiterhin keine Regel, ab wann der Infrastrukturmonopolist seine Strecken wieder befahrbar haben muss. Allzu oft schauen die Kund:innen der GÜTERBAHNEN und auch die Reisenden im Fern- und Nahverkehr in die Röhre und müssen auf andere Verkehrsmittel ausweichen oder gezwungenermaßen immobil sein. Bei anderen Verkehrsträgern, so auch Bundesautobahnen und Flughäfen, gibt es eine solche „Entstörfrist“ jedoch durchaus. Diese Limitierung der Bundesnetzagentur zeigt exemplarisch, dass das für ihr Handeln maßgebliche Gesetz zu schwach ist und ihr gewisse notwendige Kompetenzen nicht einräumt.  

Regulierung ist nicht nur im Schienenverkehr, sondern auch in der Energieversorgung, Telekommunikation und anderen Bereichen erforderlich, in denen einzelne Unternehmen die Infrastruktur für viele Anbieter bereitstellen und teilweise selbst nutzen. Das ERegG definiert die Regeln für die Bereitstellung und Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (Strecken, Bahnhöfe, sogenannte Serviceeinrichtungen wie Abstellgleise). Die Betreiber müssen beispielsweise Eisenbahnverkehrsunternehmen freie und befahrbare Strecken anbieten und diese auch befahrbar halten. Aufgrund der Abhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen von den Strecken, kann die DB Netz die Rechte der Kund:innen stark einschränken, indem sie tagelang nicht für freie Strecken sorgt. Und auch die Gleichbehandlung der Anbieter von Eisenbahnverkehren und eine faire Kosten- und Vertragsgestaltung durch die Monopolisten sollten durch die Bundesnetzagentur durchsetzbar sein, da sie im Interesse aller sind.  

Schon dem ersten Entwurf des ERegG im Jahr 2016 bescheinigten Expert:innen, Unternehmen und Verbände, dass es Fairness und das in § 3 festgehaltene Ziel der Verkehrsverlagerung auf die Schiene mit den vorgesehenen Werkzeugen nicht erreichen würde.  

Das Gesetz konnte das politische Versprechen nicht einlösen, die von der DB Netz geplante kontinuierliche Steigerung der Trassenpreise zu verhindern. Auch die Stellung der Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Infrastrukturbetreiber wurde nicht durchgreifend verbessert. Der zuvor bestehende Rechtsschutz der Verkehrsunternehmen wurde sogar verschlechtert. Die Wettbewerbsintensität konnte durch die Bundesnetzagentur ebenfalls nur wenig beeinflusst werden. In dem von der DB mit 98 Prozent Marktanteil dominierten Schienenpersonenfernverkehr haben Eisenbahnkund:innen, anders als in Italien oder Tschechien, kaum eine Wahl zwischen Anbietern. Der exklusive Informationsaustausch innerhalb des DB-Konzerns zwischen Verkehrsunternehmen und Infrastruktur lebt fröhlich weiter. 

Umgekehrt werden viele Entscheidungen der Bundesnetzagentur von der DB Netz beklagt und somit notwendige Verbesserungen für die Verkehrsunternehmen auf Jahre hinaus verzögert. Sie wehrt sich gegen jeden Vorstoß der Bundesnetzagentur, die mehr Kund:innen- und Dienstleistungsorientierung bringen soll.  

Die dritte Novelle muss durch die Ampel-Regierung zügig angegangen werden und sich grundlegend von jenen ihrer Vorgängerinnen unterscheiden. Es darf nicht erneut eine überstürzte Mini-Novelle ohne entscheidende Verbesserungen kurz vor Ende der Legislaturperiode werden. Stattdessen braucht die Bundesnetzagentur endlich eine gute gesetzliche Grundlage, damit die Ziele des ERegG erreicht werden können. Dies gilt auch für die Zeit nach einer möglichen Neustrukturierung der DB Netz hin zu einer gemeinwohl- statt gewinnorientierten Gesellschaft ab 2024.

 

Wenn Sie die Zahl des Tages zukünftig per Mail empfangen möchten, schreiben Sie an morling@netzwerk-bahnen.de.

 

Pressekontakt: Daniela Morling, mobil: + 49 151 555 081 83, E-Mail: morling@netzwerk-bahnen.de

 

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