Die Mitgliederversammlung hat am 08. November 2022 auf Vorschlag des Vorstands folgende
Beitragsordnung verabschiedet:
Jahresumsatz |
Jahresbeitrag |
kleiner 3 Mio. € : |
2.750 € |
ab 3 und bis 6 Mio. € : |
5.500 € |
größer 6 und bis 9 Mio. € : |
8.250 € |
größer 9 und bis 12 Mio. € : |
11.000 € |
größer 12 Mio. € : |
15.500 € |
Mit Umsatzerlösen sind die im Schienengüterverkehr erzielten Umsätze im weiteren Sinne gemeint.
Dies schließt unter anderem Umsatzerlöse aus
gemäß geprüftem Jahresabschluss ein.
Im ersten Kalenderjahr wird bei unterjährigem Beitritt nur der anteilige ordentliche Jahresbeitrag berechnet.
Mehrjährige Übergangsregelungen sowie begründete Sonderregelungen kann der Vorstand einstimmig beschließen, wenn diese im wohlverstandenen Interesse des Verbandes sind. Sofern diese nicht durch Beschlusszeitlich befristet sind, müssen sie im dreijährigen Rhythmus überprüft und jeweils erneut einstimmig durch den Vorstand für bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.
2. 90 Prozent des Jahresbeitrags wird mit der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. beaufschlagt. 10 Prozent des Jahresbeitrags wird den Mitgliedern ohne MwSt. in Rechnung gestellt.
3. Die Beiträge werden jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres und einen Monat nach Zugang der Beitragsrechnung zur Zahlung fällig und berechnen sich zunächst nach den Umsatzmeldungen der Mitglieder des Vorvorjahres.
4. Nach der frühestens zum 1. Juni erfolgenden Anforderung der tatsächlichen Umsätze des Vorjahres überprüft die Geschäftsstelle die Berechnung und passt den Jahresbeitrag ggfs. durch Neufestsetzung und Erstattung oder Nachberechnung an.
5. Bei verspäteter Umsatzmeldung, die eine Rechnungsstellung gemäß Abs. 2 verhindert, einer nicht fristgerechten Zahlung des Jahresbeitrags oder einer fälligen Nachberechnung ruhen die Rechte zur Teilnahme an Kooperationsvereinbarungen und Arbeitskreisen. Begründete Ausnahmen können auf Antrag des Mitglieds durch den Vorstandsvorsitzenden und durch den Schatzmeister mit zeitlicher Befristung genehmigt werden. Ab der nächstfolgenden Beitragserhebung wird das Mitglied bis zum Nachweis der tatsächlich getätigten Umsätze der jeweils nächsthöheren Beitragsgruppe zugeordnet.
6. Von Fördermitgliedern gemäß § 4 der Satzung wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe durch Vorstandsbeschluss bei Aufnahme in den Verein festgelegt und dessen Fälligkeit aus der Beitragsrechnung hervorgeht. Der Mindestbeitrag beträgt 3.500,00 €. Bei natürlichen Personen können durch Vorstandsbeschluss Abweichungen von dieser Regelung vereinbart werden. Die Höhe der Beiträge aller Fördermitglieder und des Mindestbeitrages wird im dreijährigen Rhythmus überprüft.
7. Geschäftsführung und Vorstand sind verpflichtet, Außenstände von Beitragszahlungen so weit möglich und vertretbar einzutreiben und hierfür bei Bedarf auf anwaltliche Hilfe und zivilgerichtliche Durchsetzung zurückzugreifen.
8. Diese Beitragsordnung ist ab dem 08. November 2022 gültig.